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Immobilienglossar - Begriffserklärung

Kategoriemietzinse


Mit dem Mietrechtsgesetz 1982 eingeführte Mietzinsobergrenzen für Wohnungen, die nach ihrer Ausstattung in eine der vier Kategorien (A, B, C, D) des § 16 Abs. 2 MRG fallen. Die Kategoriebeträge dienen als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der – Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge und für Mietzinserhöhungen zur Finanzierung von Instandhaltungsarbeiten gemäß § 18 ff MRG sowie zur Ermittlung des Mietzinses bei Eintritt von bestimmten nahen Angehörigen in Wohnungsmietverträge. Bei der Neuvermietung von Wohnungen richtet sich die Mietzinsbildung für Wohnungen der Kategorien B unter 130 m2 Nutzfläche, C und D nach den Kategoriebeträgen, sofern nicht ein Ausnahmetatbestand (§ 16 Abs. 1 MRG) gegeben ist. Die Kategoriebeträge lauten seit 1.4.1998: Kategorie A S 34,50 Kategorie B S 25,90 Kategorie C S 17.20 Kategorie D S 17.20 (Kategorie D brauchbar) Kategorie D S 8,60

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